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OLG Celle 16.11.2006 2 W 235/06, NWB 19/2007 S. 150

Kosten- und Gebührenrecht | Beurkundung eines Gesellschafterbeschlusses zu einem Ergebnisabführungsvertrag

Dem Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft zu einem Ergebnisabführungsvertrag kann regelmäßig kein bestimmter Geldwert i. S. von § 41c Abs. 1 KostO beigemessen werden. Der Geschäftswert ist gemäß § 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO nach der Rechtsform der Gesellschaft und deren Grund oder Stammkapital zu bestimmen (OLG Celle, Beschluss v. - 2 W 235/06). Die Kostenerhebung soll an eindeutige und objektive Kriterien anknüpfen. Die Ermittlung des Werts bei Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses zu einem Ergebnisabführungsvertrag ist umstritten. Die Schätzung nach den § 30 Abs. 1, § 24 KostO lehnt das Gericht ab. Der Maßstab des § 24 KostO sei auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen und Leistungen ausgerichtet. Der Ergebnisabführungs...