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Sozialversicherung | Keine betriebliche Hinterbliebenenversorgung für gleichgeschlechtliche Lebenspartner
Eingetragene Lebenspartner haben – anders als Verheiratete – keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, wenn die Satzung des Versicherungsträgers dies nicht vorsieht. Ebenso wenig ist für Lebenspartner bei der Berechnung der sog. Startgutschrift die für Verheiratete geltende, günstigere Steuerklasse anzuwenden. Diese Ungleichbehandlung verstößt weder gegen europäisches noch gegen deutsches Recht ( NWB EAAAC-42199). Trotz des AGG besteht (auch) in Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Diensts kein Anspruch von eingetragenen Lebenspartnern auf dieselbe Rechtsstellung verheirateter Mitarbeiter. Die Anknüpfung von Ansprüchen an den Familienstand ist keine Diskriminierung wegen der sexuellen Identität; Art. 6 Abs. 1 GG lässt anderersei...