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Rückstellungen: Tantiemen
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
Werden Arbeitnehmern Tantiemen, Boni, Gratifikationen oder andere Gewinnbeteiligungen vor dem Bilanzstichtag zugesagt, ist für diese Zahlungsverpflichtung eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn die Zahlung vorwiegend ein zurückliegendes Verhalten des betreffenden Arbeitnehmers abgelten soll. Dies ist zweifellos der Fall, wenn die Tantieme für das abgelaufene Geschäftsjahr unabhängig vom künftigen Verhalten des Arbeitnehmers gezahlt wird.
Sofern eine vertragliche Zahlungsverpflichtung besteht, ist der Rückstellungsansatz unproblematisch. Dies gilt ebenso ohne förmliche Rechtsverpflichtung, soweit eine jahrelange betriebliche Übung besteht, die nach arbeitsrechtlicher Auslegung regelmäßig eine Verbindlichkeit begründet, wenn nicht ein entsprechender Vorbehalt erfolgt.
1. Zeitpunkt der Passivierung
Die Tantiemerückstellung ist zu folgendem Zeitpunkt in der Bilanz auszuweisen:
Jahr des Gewinns: Die Gewinnbeteiligung für das Jahr 01 ist in der Bilanz 01 zurückzustellen, wenn die Gewinnbeteiligung vor dem Bilanzstichtag 01 zugesag...