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Umwandlungssteuer | Zuordnung von Verbindlichkeiten im Fall der Spaltung nach § 15 UmwStG
Nach der NWB WAAAC-39861 gilt für Pensionsrückstellungen der Kapitalgesellschaft im Fall der Spaltung nach § 15 UmwStG Folgendes: Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwStG haben diejenigen Rechtsträger die Rückstellungen zu bilden, die gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den am Spaltungsstichtag (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) bestehenden Arbeitsverhältnissen eintreten. In den übrigen Fällen haben die übernehmenden oder neuen Rechtsträger die Rückstellungen zu bilden, soweit sie auch die sich aus den Pensionszusagen ergebenden Verpflichtungen übernehmen.