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OLG Koblenz 29.09.2006 14 W 590/06, NWB 14/2007 S. 110

Zivilprozessrecht | Streitwert bei Spam-Mail

Ein „Finanzmakler” schickte einem Rechtsanwalt eine Werbe-E-Mail, bei der sich erst nach der Lektüre weiterer Passagen der wahre Charakter der E-Mail erschloss. Der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kam der Absender nicht nach. Er wurde deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält das , MMR 2007 S. 190) für diesen Rechtsstreit einen Streitwert von 10 000 € für angemessen, weil Spam-Mails keinen Bagatellcharakter hätten. Bei Spam-Mails handle es sich um ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann. Das Gericht teilt damit nicht die (von einigen AG vertretene) Auffassung, Spam-Mails hätt...