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Doppelbesteuerung | „feste Einrichtung” eines selbständig Tätigen
▶ Urteil: Einem selbständig Tätigen steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung seiner Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung i. S. von Art. 13 DBA-Bulgarien, Art. 14 DBA-Kasachstan und Art. 15 DBA-Jugoslawien zur Verfügung, wenn ihm von seinem Auftraggeber im Tätigkeitsstaat Räume überlassen werden, die er über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinweg immer wieder für mehrere Tage nutzt, sofern die Räume auch während seiner Abwesenheit dazu bestimmt sind, seiner selbständigen Tätigkeit zu dienen.
▶ Hinweis: Im Streitfall war die Vorinstanz (, EFG 2006, S. 52; IWB 2006, F. 1 S. 1013, KN-Nr. 24/06) von einer festen Einrichtung im anderen Vertragsstaat ausgegangen. Der BFH stellt klar, dass für die „feste Einrichtung” ebenso wie für die Betriebsstätte eine Geschäftseinrichtung oder Anlage von gewisser Dauer b...BStBl II 1993, S. 655