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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 6293/04 E EFG 2006 S. 52 Nr. 1

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3AO § 12DBA-Bulgarien Art. 13DBA-Jugoslawien Art. 15 Abs. 1DBA-Kasachstan Art. 14 Abs. 1 Satz 2OECD-MA Art. 5OECD-MA Art. 14

Begriff der „festen Einrichtung” nach DBA Bulgarien/Jugoslawien/Kasachstan

Leitsatz

  1. Das Besteuerungsrecht für die freiberuflichen Einkünfte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmensberaters, die dieser in auf längere Dauer angelegten festen Geschäftseinrichtungen in Bulgarien, Bosnien, Kosovo und Kasachstan erzielt, steht auch dann dem jeweiligen ausländischen Staat zu, wenn der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat jeweils 183 Tage im Kalenderjahr unterschreitet.

  2. Eine solche feste Geschäftseinrichtung liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen in den jeweiligen Ländern Büros mit der erforderlichen Ausstattung für die jeweiligen Projekte dauerhaft zur Verfügung stehen, die Anlaufstelle und Ausgangspunkt seiner Tätigkeit sind und in denen seine örtlichen Mitarbeiter während seiner Abwesenheit (aufgrund paralleler Tätigkeit in anderen Staaten) seine weitere Tätigkeit vor Ort vorbereiten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 52 Nr. 1
IWB-Kurznachricht Nr. 3/2006 S. 101
GAAAB-71623

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