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StuB 6/2007 S. 233

Doppelstöckige Personengesellschaft: Atypisch stille Gesellschaft als Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

Eine atypisch stille Gesellschaft ist nach dem rkr. NWB RAAAC-18061 (EFG 2006 S. 1829) eine Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Das von einer Untergesellschaft an einen an der Obergesellschaft atypisch stillen Beteiligten gezahlte Geschäftsführergehalt stellt daher eine Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dar (Bezug: § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Praxishinweise: (1) Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. An der Komplementärin, der XY- GmbH, sind die Geschäftsführer X und Y jeweils zur Hälfte beteiligt. Kommanditistin der Klägerin ist die ZM-GmbH, an der Z und M jeweils zur Hälfte beteiligt sind. Zudem sind X und M an der ZM-GmbH als stille Gesellschafter beteiligt. X führt als Geschäftsführer der XY-GmbH die Geschäfte der Klägerin. Die Klägerin zahlte das Geschäftsführergehalt unmittelbar an X....