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Einkommensteuer | Ausübung von Bezugsrechten bei Kapitalerhöhung gegen Einlage
Die Ausübung von Bezugsrechten in den Fällen des § 17 EStG, § 21 UmwStG und bei Anteilen im Betriebsvermögen stellt aufgrund der gebotenen Auslegung der betroffenen Vorschriften keine Veräußerung dar. Dies folgt aus der fortgesetzten Steuerverstrickung aller stillen Reserven in diesen Fällen, so dass bei der Ausübung von Bezugsrechten noch keine sofortige Gewinnrealisierung angenommen werden muss. Die Veräußerung des Bezugsrechts bewirkt jedoch nach allgemeinen Grundsätzen eine Gewinnrealisierung (OFD Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 11/2007 v. NWB PAAAC-36625).