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Einkommensteuer | Behandlung von standortübergreifenden ärztlichen Teilgemeinschaftspraxen
Ärzte können neben ihren Einzelpraxen oder Gemeinschaftspraxen standortübergreifende interdisziplinäre Teilgemeinschaftspraxen betreiben. Diese sind als Mitunternehmerschaften zu behandeln. Die Tätigkeit der Ärzte in der Mitunternehmerschaft führt grundsätzlich zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. von § 18 EStG. Etwas anderes gilt, sofern die Mitunternehmerschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch eine schädliche gewerbliche Tätigkeit ausübt oder nicht zugelassene Ärzte als Partner beteiligt sind. In diesem Fall ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG einschlägig (OFD Koblenz, Kurzinformation Einkommensteuer v. - S 2241 A - St 31 1 NWB BAAAC-36621).