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StuB 4/2007 S. 160

Verwertung von zur Weitervermietung überlassenen Gegenständen

Dem Insolvenzverwalter steht ein Verwertungsrecht (§ 166 Abs. 1 InsO) auch für Gegenstände zu, an denen er nur mittelbaren Besitz hatte, etwa wenn ein Schuldner eine sicherungsübereignete Sache gewerblich vermietet oder verleast hat. Der Insolvenzverwalter benötigt sicherungsübereignete Gegenstände, die der Schuldner gewerblich einem Dritten gegen Entgelt überlassen hat, regelmäßig sowohl für eine Unternehmensfortführung als auch für eine geordnete Abwicklung. Gleiches gilt aber auch für Betriebsgegenstände, die der Schuldner einem Dritten übergeben hat, damit dieser die Gegenstände lagert und an Kunden im Namen des Schuldners weitervermietet, weil sie im Betrieb des Schuldners – möglicherweise wegen Rückgangs der Aufträge – zeitweise nicht benötigt werden. Auch auf diese Gegenstände erstreckt sich das Ver...