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Unterrichtungspflicht und Betriebsübergang
Ein Arbeitnehmer ist vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang zu unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB). Mit dem Zugang der Unterrichtung läuft eine Monatsfrist, innerhalb der der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses schriftlich widersprechen kann (§ 613a Abs. 6 BGB). Die Pflicht zur Unterrichtung des Arbeitnehmers erstreckt sich jedoch auch auf die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs, insbesondere auf die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers (vgl. § 613a Abs. 2 BGB). Andernfalls löst die (bloß formale) Unterrichtung die Widerspruchsfrist nicht aus ().