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Übertragung der Geschäftsführungsbefugnisse
Die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben und die Erteilung umfassender Vollmachten durch einen in der Form einer GbR betriebenen Immobilienfonds an einen Nichtgesellschafter (hier: GmbH) sind zulässig, wenn Gründungsgesellschafter selbst die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis behalten. Ein solcher Vertrag – der insbesondere bei Publikumsgesellschaften üblich ist – fällt grundsätzlich auch nicht in den Anwendungsbereich des RBerG. Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist der Kern der Tätigkeit zu ermitteln und darauf abzustellen, ob die Tätigkeit überwiegend die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht. Die Aufgaben der Geschäftsfüh...