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StuB Nr. 3 vom Seite 109

Von KG übernommener Aufwand für eine Pensionsrückstellung zugunsten des Kommanditisten und Geschäftsführers der Komplementär-GmbH

Anmerkungen zum

RiFG Stefan Kolbe
Kernthesen
  • Der BFH hält – trotz kritischer Stimmen in der Literatur – an den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs uneingeschränkt fest.

  • Führt die Komplementär-GmbH ausschließlich die Geschäfte der KG, ist die Zahlung der Tätigkeitsvergütung an den Geschäftsführer-Kommanditisten wirtschaftlich einer Gewinnverteilung gleichgestellt und daher als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen. Dagegen kommt eine Hinzurechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht in Betracht, wenn die Komplementär-GmbH neben der Geschäftsführung der KG eine weitere Tätigkeit ausübt und die beiden Tätigkeiten nicht hinreichend voneinander abgrenzbar sind.

  • Der im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu bildende Aktivposten ist nach Ansicht des BFH in den Sonderbilanzen der begünstigten Gesellschafter zu bilden. Daher muss der begünstigte Gesellschafter den Pensionsanspruch bereits vor dem Eintritt des Versorgungsfalls insgesamt versteuern.

Im Urteil von – IV R 25/04 befasste sich der BFH mit der steuerlichen Behandlung des von der KG übernommenen Aufwands für eine Pensionsrückstellung zugunsten des Kommanditisten und Geschäftsführers der Komplementär-GmbH. Der BFH wies die Revision als unbeg...