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Bewertung
I. Handelsbilanz
1. Vermögensgegenstände
1.1 Höchstwert
Die Vermögensgegenstände des → und des → sind höchstens mit den → oder → vermindert um Abschreibungen anzusetzen (vgl. Abschn. I.1.2 und Abschn. I.1.3; § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dieser Wert darf nicht überschritten werden, auch wenn der tatsächliche Wert nachweisbar gestiegen ist (sog. Anschaffungswertprinzip).
1.2 Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des → sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen (→ Planmäßige Abschreibung) zu mindern (§ 253 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB).
Bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens besteht bei einer vorübergehenden Wertminderung ein Wahlrecht und bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ein Gebot, sie außerplanmäßig (→ Außerplanmäßige Abschreibung) auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB). Dieses Abschreibungswahlrecht gibt es für Kapitalgesellschaften nur bei Finanzan...