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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. E Seite 13

Erhaltungsaufwendungen

I. Handelsbilanz/Steuerbilanz

1. Begriff

Anders als bei den → fehlt im Gesetz eine Definition des Erhaltungsaufwandes. Erhaltungsaufwand liegt handelsrechtlich immer dann vor, wenn Teile eines Vermögensgegenstandes lediglich ersetzt oder modernisiert werden, ohne dass dabei seine Funktion geändert wird. Erhaltungsaufwand sind daher alle Aufwendungen, die erforderlich sind, ein Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand oder in seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten, ohne dass dadurch das Wirtschaftsgut in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird.


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Erhaltungsaufwand
Aufwendungen, die dienen zur
Erhaltung (Instandhaltungsaufwand)
Wiederherstellung (Instandsetzungsaufwand)
der Substanz oder der Verwendungs- oder Nutzungsmöglichkeit eines Vermögensgegenstandes.

I. d. R. kehrt Erhaltungsaufwand regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wieder. Es gibt aber auch unregelmäßig wiederkehrende, selten oder auch nur einmalig anfallende Erhaltungsaufwendungen, z. B. Reparatur des Daches eines Gebäudes, Austauschmotor eines Kraftfahrzeugs.

Werden bereits vorhandene Teile, Einrichtungen oder Anlagen eines Wirtschaftsguts erneuert, handelt es sich regelmäßig um Erhaltungsaufwand (