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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. A Seite 3

Abschreibungen der Gebäude und Gebäudeteile

I. Lineare Abschreibung

1. Gebäude und sonstige selbständige Gebäudeteile

und die sonstigen selbständigen Gebäudeteile (→ Abschn. II.5), soweit es sich nicht um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile handelt, werden in der Steuerbilanz linear abgeschrieben (§ 7 Abs. 4 EStG, § 7 Abs. 5a EStG).


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Lineare Abschreibung Gebäude
Spalte A
Spalte B
I. Voraussetzungen
Soweit sie
• zu einem Betriebsvermögen gehören
• und nicht Wohnzwecken dienen
• und für die der Bauantrag nach dem gestellt worden ist
Soweit die Voraussetzungen der Spalte A nicht erfüllt sind
II. Abschreibungsgebot jährlich
Stellung des Bauantrags oder Abschluss des obligatorischen Vertrags
1. vor dem : 4 %
2. nach dem : 3 %
(§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 52 Abs. 21b EStG)
Fertigstellung
1. vor dem : 2,5 %
2. nach dem : 2 %
(§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 52 Abs. 21b EStG)
III. Abschreibungswahlrecht nach der tatsächlichen Nutzungsdauer
Wenn die tatsächliche Nutzungsdauer weniger beträgt als
• bei II.1: 25 Jahre
• bei II.2: 33 Jahre
(§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 52 Abs. 21b EStG)
Wenn die tatsächliche Nutzungsdauer weniger beträgt als
• bei II.1: 40 Jahre be...