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            BBK Nr. 3 vom  Fach 16 Gr. A Seite 3
Abschreibungen der Gebäude und Gebäudeteile
I. Lineare Abschreibung
1. Gebäude und sonstige selbständige Gebäudeteile
→ und die sonstigen selbständigen Gebäudeteile (→ Abschn. II.5), soweit es sich nicht um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile handelt, werden in der Steuerbilanz linear abgeschrieben (§ 7 Abs. 4 EStG, § 7 Abs. 5a EStG).
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| 
				  Lineare Abschreibung Gebäude  | ||
|  Spalte
				  A  |  Spalte
				  B  | |
| I. Voraussetzungen | Soweit sie  • zu einem Betriebsvermögen gehören • und nicht Wohnzwecken dienen • und für die der Bauantrag nach dem gestellt worden ist | Soweit die Voraussetzungen der Spalte A
				  nicht erfüllt sind | 
| II. Abschreibungsgebot
				  jährlich | Stellung des Bauantrags oder Abschluss
				  des obligatorischen Vertrags  1. vor dem : 4 % 2. nach dem : 3 % (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 52 Abs. 21b EStG) | Fertigstellung  1. vor dem : 2,5 % 2. nach dem : 2 % (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 52 Abs. 21b EStG) | 
| III. Abschreibungswahlrecht nach der
				  tatsächlichen Nutzungsdauer | Wenn die tatsächliche
				  Nutzungsdauer weniger beträgt als  • bei II.1: 25 Jahre • bei II.2: 33 Jahre (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 52 Abs. 21b EStG) | Wenn die tatsächliche
				  Nutzungsdauer weniger beträgt als  • bei II.1: 40 Jahre be... |