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Anlagenverzeichnis, Anlagenkartei
I. Erfassung der Anlagegegenstände
1. Ansatz beim Zugang zum Betriebsvermögen
Im Betriebsvermögen befinden sich Anlagegegenstände der verschiedensten Art:
nicht abnutzbare Anlagegegenstände, insbesondere Grund und Boden,
unbewegliche abnutzbare Anlagegegenstände, insbesondere Gebäude und selbständige Gebäudeteile,
bewegliche abnutzbare Anlagegegenstände.
Beim Zugang zum Betriebsvermögen werden diese Gegenstände mit ihren → oder → oder dem an deren Stelle tretenden Wert (→ ) – bei der Einlage aus dem außerbetrieblichen Bereich, bei der Betriebsgründung, beim Erwerb eines Betriebs oder Teilbetriebs – erfasst.
Zunächst werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert auf den entsprechenden Konten der Buchführung gebucht. Soweit diese Aufwendungen auf einzelne Anlagegegenstände entfallen, sind sie außerdem außerhalb der laufenden Buchführung in einem Anlagenverzeichnis oder in einer Anlagenkartei zu erfassen. Die Verpflichtung hierzu folgt auch aus § 240 Abs. 2 HGB und aus § 140 AO, § 141 AO; hiernach ist für jeden Bilanzstichtag ein Verzeichni...