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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. A Seite 11

Abschreibungen Umlaufvermögen

I. Handelsbilanz

1. Wertansätze

In der Handelsbilanz gibt es nach § 253 Abs. 1 und 3 HGB für die Umlaufgegenstände folgende Wertansätze:


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Wertansätze der Umlaufgegenstände in der Handelsbilanz
I
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Höchstwert)
Gebot
II
1
Niedrigerer Wert als I, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt
Gebot
2
Niedrigerer Wert als I, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, wenn Wert zu II 1 nicht festzustellen ist
Gebot
III
Niedrigerer Wert als I und II, soweit dieser nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um in der nächsten Zukunft Änderungen des Wertansatzes aufgrund von Wertschwankungen zu verhindern
Wahlrecht

Ausgangswert und Obergrenze der Bewertung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Wert I) (→ , → ).

Ist der Zeitwert am Abschlussstichtag niedriger, so ist dieser anzusetzen. Der Zeitwert kann sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergeben (Wert II 1), oder er kann den Umlaufgegenständen aufgrund anderer Umstände beizulegen sein (Wert II 2).

Vom Wert I oder II ist am Abschlussstich...