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Saldierung materieller Fehler bei Teil- verjährung
(1) Ein saldierungsfähiger materieller Fehler i. S. des § 177 Abs. 3 AO 1977 ist auch dann gegeben, wenn das FA einen Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig ausgewertet hat und daher durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung an einer Auswertung gehindert ist. (2) Zur Ermittlung des Umfangs des Saldierungsrahmens i. S. des § 177 AO 1977 ist nicht allein auf den zu erlassenden Änderungsbescheid abzustellen. Vielmehr sind auch alle Änderungen heranzuziehen, die aufgrund der Anwendung selbständiger Korrekturvorschriften zugunsten und zulasten des Stpfl. in denjenigen Bescheiden vorgenommen worden sind, die dem zu erlassenden Änderungsbescheid vorangegangen, aber nicht formell bestandskräftig geworden sind (Bezug: § 177 Abs. 2, 3 AO 1977).
Praxishinweise: Bei § 177 AO 1977 handelt es sich um keine Änderungsvorschrift. Die Vor...