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BGH 09.05.2006 VI ZR 225/05 , NWB 1/2007 S. 7

Straßenverkehrsrecht | Höhe des Umsatzsteueranteils bei fehlender Ersatzbeschaffung

Der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag schließt die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens. Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob die entsprechenden Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt regelbesteuert (§ 10 UStG), differenzbesteuert (§ 25a UStG) oder von privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden. Steht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) fest, dass ein Ersatzfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend regel...