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BAG 06.12.2006 4 AZR 798/05, NWB 1/2007 S. 7

Arbeitsrecht | Abfindung gegen Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Regelungen zum Ausgleich oder zur Abmilderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsteilschließung für die davon betroffenen Arbeitnehmer werden üblicherweise in einem zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbarten Sozialplan getroffen. Das BAG hat sich nun zur Zulässigkeit von tarifvertraglichen Regelungen mit diesem Inhalt geäußert (sog. Sozialplan-Tarifvertrag). Die Tarifvertragsparteien seien nicht gehindert, im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit einen Tarifvertrag mit einer entsprechenden Regelung zu vereinbaren. Ein solcher Tarifvertrag, der seinerseits den Abschluss eines Sozialplans nicht ausschließe, könne die Zahlung einer Abfindung an betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer davon abhängig machen, dass diese gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben...