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Neuregelung der Besteuerung schwerer Pkw und von Wohnmobilen
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes haben sich bei der Besteuerung schwerer Pkw und von Wohnmobilen folgende Änderungen ergeben:
1. Begriff „Personenkraftwagen”
Der Begriff „Personenkraftwagen” wird abweichend vom Verkehrsrecht definiert. Falls die folgenden Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt sind, gelten diese als Pkw: Geländewagen der Klasse N1 Aufbauart BA oder BB, Mehrzweckfahrzeuge Aufbauart AF, Büro- und Konferenzmobile. Die Änderungen treten mit Wirkung ab in Kraft. S. 6
2. Wohnmobile
Für Wohnmobile wird eine eigene Begriffsbestimmung eingeführt. Als Wohnmobile gelten hiernach Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer, grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschn. A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 cm sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.
Diese Wohnmobile werden ab dem nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich ...