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NWB Nr. 1 vom Seite 5

Digitale Betriebsprüfung: Grenzen der elektronischen Auswertung durch das Finanzamt

Das Finanzamt kann vom Steuerpflichtigen einen Datenträger mit auswertbaren Daten nur insoweit verlangen, wie dessen Aufzeichnungspflicht reicht. So entschied das im Falle einer Steuerberatersozietät, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte und ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuerte. Die Sozietät hatte ihre Ein- und Ausgangsrechnungen zeitlich sortiert, mit den zugehörigen Bankbelegen gesammelt und mit einem Buchhaltungsprogramm erfasst und gespeichert. Für Zwecke der Auswertung wurden die Daten in eine Tabellenkalkulationsdatei exportiert. Sämtliche Daten wurden später als Textdatei archiviert. Diese Dateien wurden dem Finanzamt zur Verfügung gestellt, nachdem es eine Prüfungsanordnung über Umsatzsteuer und gesonderte Gewinnfeststellung erließ und vorab einen Datenträger mit den Buchführungsunterlagen anforderte.

Dies reichte dem Finanzamt nicht aus. Es verlangte die Daten des Buchhaltungsprogramms, um sie maschinell auswerten zu können. Das Finanzgericht jedoch hielt den entsprechenden Bescheid für ermessensfehlerhaft und hob ihn auf. Grundsätzlich hat das Finanz...