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BGH 23.10.2006 II ZR 162/05, NWB 50/2006 S. 405

Gesellschaftsrecht | Auflösung einer Vor-AG

Eine Vor-Gesellschaft (hier: Vor-AG) kann durch Kündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund entsprechend § 723 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGB aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann insbesondere vorliegen, wenn der Fortgang der Gesellschaftsgründung daran scheitert, dass ein Mitgesellschafter zur Erbringung seiner Einlage außerstande ist. Für die Abwicklung einer aufgelösten Vor-AG sind nicht deren Gesellschafter, sondern – in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 1 AktG – die Vorstandsmitglieder zuständig ().