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Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Anmerkungen zum
Der die Ausführungen im zur voraussichtlich dauernden Wertminderung bei abnutzbaren Anlagegütern bestätigt.
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ist dann gegeben, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts während seiner zu erwartenden (Rest-)Nutzungsdauer überwiegend unter dem Buchwert liegt.
Für die Frage, ob die Wertminderung von Dauer sein wird, kann die Differenz zwischen dem Teilwert und dem Buchwert am Bilanzstichtag sowie der Zeitraum, innerhalb dessen sich die Differenz durch die planmäßigen Abschreibungen ausgleichen wird, ein Indiz sein.
Die Finanzverwaltung hat mit zur voraussichtlich dauernden Wertminderung bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Stellung genommen. Danach liegt bei abnutzbaren Anlagegütern eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Nunmehr hat der BFH mit seinem Urteil vom die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Damit dürfte sich die Disk...