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Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Zugleich Anmerkungen zum
Eine Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens setzt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG eine „voraussichtlich dauernde Wertminderung” voraus. In seinem Urteil vom entwickelt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Teilwertabschreibung fort: Der BFH vereinfacht zwar die Prüfung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung; allerdings wird gerade bei langlebigen Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung zukünftig erschwert.
Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung soll nach dem BFH anhand einfacher und handhabbarer Kriterien erfolgen können. Eine Prüfung der individuellen Verhältnisse beim Stpfl., insbesondere bei einer etwaigen Veräußerungsabsicht, kommt daher nicht in Betracht.
Ausgangspunkt für die Prüfung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist die Restnutzungsdauer, die typisierend aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 4 und 5 EStG bzw. anhand der amtlichen AfA-Tabellen zu ermitteln ist.
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist eine Teilwertabschreibung nur zulässig, wenn der Teilwert mindestens während der halben Restnutzungsdauer andauert.