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Prozessrecht | Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens
Die obsiegende Partei kann im Zivilprozess vom unterlegenen Gegner die Erstattung derjenigen Kosten verlangen, die zur „zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig” waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 ZPO); ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten erfüllt diese Voraussetzungen nicht allein durch seine Vorlage im Rechtsstreit. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen und die Position des Auftraggebers in dem ihm angedrohten Rechtsstreit stützen. Eine ausschließliche Ausrichtung des ursprünglichen Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozess ist jedoch nicht erforderlich () NWB TAAAC-02604.