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Abtretung einer Gebührenforderung
Die Abtretung von Gebührenforderungen eines StB an eine Sozietät bestehend aus RA und StB ist ohne Einwilligung der Mandanten unzulässig. Schon der eindeutige Wortlaut des § 64 Abs. 2 StBerG und der gemeinsam mit § 59a BRAO durch Gesetz vom in die BRAO eingefügten Regelung des § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO stehen dem entgegen, so dass Abtretungen ohne Zustimmung des Mandanten auf die jeweilige Berufsgruppe beschränkt sind (OLG Frankfurt/M., Urteil vom – 17 U 59/06, DB 2006 S. 1839).
Praxishinweise: Bisher konnten StB ihre Honorarforderungen nach § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG nur dann an andere Personen als StB oder Steuerbevollmächtigte abtreten, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt war und der Mandant der Abtretung zugestimmt hatte. Nach dem Referentenentwurf zum 8. StBerÄndG vom soll die Abtretung in diesen Fällen alternativ möglich sein, al...