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StuB 20/2006 S. 812

Ausnahmegenehmigung fürweitere Beratungsstelle

Eine Ausnahmegenehmigung für die Leitung einer weiteren Beratungsstelle eines StB gem. § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG kann befristet und unter Auflagen erteilt werden. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird in das Ermessen der zuständigen Steuerberaterkammer gestellt. Dabei kommt der Entfernung zwischen der beruflichen Niederlassung und der weiteren Beratungsstelle besondere Bedeutung zu (VG Würzburg, Urteil vom – W 7 K 05.197, DStRE 2006 S. 832).