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Rückstellung wegen Freihaltungs- und Verlustausgleichsansprüchen in der Insolvenz der Organgesellschaft
(1) Soll die bedingte Verpflichtung zur Rückzahlung einer Vergleichssumme durch die Geltendmachung des vertraglichen Freihaltungsanspruchs eines Dritten ausgelöst werden, kann gem. NWB GAAAB-76532 (EFG 2006 S. 648) hierfür keine Rückstellung gebildet werden, wenn die in der Freistellungsabrede liegende Schuldübernahme i. S. des § 415 BGB durch den Vergleich zwischen Gläubiger und Übernehmer konkludent genehmigt wird. (2) Ist der bedingt Rückzahlungsverpflichtete überdies Gesamtgläubiger des Freistellungsanspruchs, kann in der Vergleichsvereinbarung zugleich ein Erlass der Freistellungsverpflichtung mit Wirkung für den Dritten liegen. (3) Direkte Gläubigeransprüche nach § 303 AktG können in der Insolvenz der Organgesellschaft jedenfalls dann nicht deren Verwalter zur Einziehung z...