Keine Rückstellung für bedingte Rückzahlungsverpflichtung
Leitsatz
1) Die Bilanzierung einer Verbindlichkeit ist unzulässig, wenn die Verpflichtung noch nicht wirksam entstanden ist, weil sie
vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt.
2) Gleiches gilt für eine auflösend bedingte Rückzahlungsverpflichtung, bei der der Gläubiger den Eintritt der Bedingung nicht
einseitig herbeiführen kann.
3) Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige im Rahmen einer
am Bilanzstichtag anzustellenden Prognose mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss. Die bloße Möglichkeit des Bestehens
oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2006 S. 1210 DB 2007 S. 28 Nr. 27 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2006 S. 801 GAAAB-76532
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