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FG Saarland 21.06.2006 1 K 305/05, NWB 40/2006 S. 321

Finanzgerichtsordnung | Übermittlung eines Gerichtsbescheids per Telefax

Die Zustellung eines Gerichtsbescheids kann auch im Wege der Telekopie (Fax) erfolgen (§ 53 Abs. 2 FGO i. V. mit § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine solche Zustellung löst bereits den Fristenlauf aus. Durch die anschließende Übermittlung des Gerichtsbescheids auf dem Postwege wird die frühere Übermittlung per Fax nicht gegenstandslos ( NWB BAAAC-14284).