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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 K 305/05

Gesetze: FGO § 53, ZPO § 174 Abs. 2 S. 1

Übermittlung eines Gerichtsbescheides per Fax

Leitsatz

Die Zustellung eines Gerichtsbescheides kann auch im Wege der Telekopie (Fax) erfolgen (§ 53 Abs. 2 FGO i.V. mit § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine solche Zustellung löst bereits den Fristenlauf aus. Durch die anschließende Übermittlung des Gerichtsbescheides auf dem Postwege wird die frühere Übermittlung per Fax nicht gegenstandslos.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BAAAC-14284

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