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Mindeststreitwert und Höhe der Verfahrensgebühr im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist der Streitwert mit 10 v. H. des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen. Insoweit gilt der Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) nicht, so dass der Streitwert in Verfahren der Aussetzung der Vollziehung auch unter 1 000 € liegen kann. Bezüglich eines finanzgerichtlichen Verfahrens der Aussetzung der Vollziehung ist die Gebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem 1,6-fachen Satz und nicht nur mit dem 1,3-fachen Satz zu berechnen (gegen ).