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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 KO 3/05 EFG 2005 S. 1803 Nr. 22

Gesetze: RVG § 2

Höhe des Vergütungssatzes der anwaltlichen Verfahrensgebühr nach dem RVG im Aussetzungsverfahren

Leitsatz

Die Gebühr für das Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht berechnet sich gem. Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 VV RVG nach den Gebühren des Abschn. 3.1 VV RVG. Für das AdV-Verfahren ist daher die Verfahrensgebühr mit dem 1,3-fachen Satz gem. Nr. 3100 VV RVG zu berechnen.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1366 Nr. 22
EFG 2005 S. 1803 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 49/2005 S. 4116
CAAAB-71620

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