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Übernommene Verbindlichkeiten als Anschaffungskosten eines Wohnhauses
Erwirbt der Stpfl. in vorweggenommener Erbfolge einen landwirtschaftlichen Betrieb und ein Wohnhaus und verpflichtet sich zugleich zur Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten des Übergebers, so können die Verbindlichkeiten gem. nrkr. ? 16 K 193/02 NWB BAAAB-74409 (BFH-Az.: IX R 44/05, EFG 2006 S. 249) auch dann nur entsprechend dem Anteil des Verkehrswerts des Hauses am Verkehrswert des gesamten übernommenen Vermögens als Anschaffungskosten berücksichtigt werden, wenn es im Übergabevertrag heißt, dass die Übernahme der Verbindlichkeiten die Gegenleistung für die Übertragung des Wohnhauses darstelle (Bezug: §§ 8, 9 EigZulG).