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Eigenheimzulage bei Ehegatten
Miteigentumsanteile von Ehegatten an der von ihnen selbst genutzten Wohnung bilden auch dann ein Objekt i. S. von § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG und können zudem zusammen Erstobjekt i. S. von § 6 Abs. 1 EigZulG sein, wenn ein Ehegatte Eigenheimzulage für seinen Miteigentumsanteil als Folgeobjekt in Anspruch nimmt (Bezug: § 1, § 2, § 3, § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 7, § 11 Abs. 5 EigZulG).
Praxishinweise: Die Entscheidung will sagen, dass bei Ehegatten ein Objektverbrauch bezüglich eines Ehegatten nur dann eintritt, wenn dieser bereits die Eigenheimzulage für zwei Objekte voll ausgeschöpft hat. Hat der Ehegatte aber nur Eigenheimzulage für insgesamt einen Begünstigungszeitraum (= 8 Jahre) in Anspruch genommen, so ist durch das Zweitobjekt, das als Folgeobjekt zu behandeln ist, kein (weiterer) Objektverbrauch eingetreten.