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Keine Nachholung eines Betriebsausgaben-oder Werbungskostenabzugs
Sind Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen, sondern zu Unrecht als Herstellungskosten erfasst worden, kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Abzug nicht in späteren Veranlagungszeiträumen nachgeholt werden (Bezug: § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 11 EStG).
Praxishinweise: Im Streitfall waren Vorsteuerbeträge für Herstellungskosten eines Gebäudes, die an sich sofort als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig gewesen wären, (fälschlicherweise) zunächst als Herstellungskosten aktiviert worden. Dieser übersehene Sofortabzug kann nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum nachgeholt werden, da nur die (zutreffende) AfA als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abgezogen werden kann...