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NWB Nr. 36 vom Seite 2995

Einheitlicher Regelsatz in der Sozialhilfe

Mit dem Vorliegen der Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 hat sich der Verordnungsgeber zu einer Weiterentwicklung der Regelsatzbemesssung entschieden. Diese basiert zum ersten Mal auf einer gesamtdeutschen Verbrauchsstruktur.

Für ganz Deutschland ergibt sich ein einheitlicher Regelsatz in Höhe von rechnerisch 345 €. Die bisherige Ost-West-Differenzierung (331 € Ost/345 € West) entfällt zukünftig. Gleichzeitig wird die unterschiedliche Behandlung von ALG-II-Beziehern und Sozialhilfeempfän-S. 2996gern grundsätzlich beseitigt. Eine weitere Änderung betrifft die Höhe der Regelsätze bei zusammenlebenden Ehepaaren und Lebenspartnern. Bisher erhält der Haushaltsvorstand 100 v. H. des Eckregelsatzes, der Partner 80 v. H. Künftig soll jeder wie auch schon im SGB II 90 v. H. erhalten.

Die Regelsatzbemessung als erforderliche nähere Ausgestaltung des Bemessungssystems gibt es seit Juni 2004. Die vorgesehene neue Regelsatzbemessung macht Änderungen des SGB XII und der Regelsatzverordnung erforderlich. Die Länder setzen den Regelsatz in der Sozialhilfe fest und können regionale Unterschiede und Besonderheiten berücksichtigen und von der rechnerischen Höhe des Regelsatzes abweichen. Die Festsetzung...