Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts und Höhe der Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren
Leitsatz
1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist der Streitwert mit 10 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen. Insoweit
gilt der Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) nicht, so dass der Streitwert in AdV-Verfahren auch unter 1000 Euro liegen kann.
2. Bezüglich eines finanzgerichtlichen AdV-Verfahrens ist die Gebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) mit dem 1,6-fachen Satz und nicht nur mit dem 1,3-fachen Satz zu berechnen (gegen , EFG 2005, 1803).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1704 Nr. 21 OAAAB-92897
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