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Keine Verzinsung des Anspruchs auf Investitionszulage
Der Anspruch auf InvZul ist nicht zu verzinsen. Setzt das FA die InvZul zunächst niedriger als beantragt fest und erhöht es die Festsetzung erst nach einer InvZul-Sonderprüfung, so kann der Anspruchsberechtigte keine Verzinsung des Mehrbetrags beanspruchen. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 233a AO nach dem weder unmittelbar noch mittelbar über § 5 InvZulG 2005, der auf die AO verweist. § 233a AO gelte nicht für Steuervergütungen wie die InvZul. Es gebe auch keinen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach Ansprüche gegenüber dem FA zu verzinsen seien, zumal es sich bei der InvZul nicht um die Erstattung eines zuvor vom Anspruchsberechtigten an das FA geleisteten Betrags handle. Es bleibt damit dabei: nur der Rückforderungsanspruch des FA ist zu verzinsen (§ 6 InvZulG 2005) (RiFG Bernd Rätke, B...