Bayerisches Landesamt für Steuern

Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und BVo bei Aufzügen und Rolltreppen

FMS vom Az.: 34 - S 3190 - 1/25 - 35 754

Lastenaufzüge in Büro- und Verwaltungsgebäuden dienen wie Treppen der Gebäudebenutzung. Sie stehen nicht in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. , EFG 1964, 581)

FMS vom , Az.: 34 - S 3190 - 9 -45 978

Lastenaufzüge in Kauf- und Warenhäusern sind BVo (vgl. , BStBl II, 455). Sie stehen als besondere Beförderungsmittel für Waren in einem besonderen Zusammenhang mit dem Betrieb des Warenhauses. Durch sie wird somit das Gewerbe unmittelbar betrieben.

FMS vom , Az.: 34 - S 3190 - 9/18 - 86 459

Das (n.v.) entschieden dass ein Fahrstuhl, der sowohl der Beförderung von Personen als auch von Patienten auf Tragen dient, als unselbstständiger teil des Gebäudes anzusehen ist, wenn der Nutzungszusammenhang zum Gebäude die betrieblichen Zwecke eindeutig überwiegt.

FMS vom , Az.: 34 - S 3190 - 9/17 - 70538/79

Typische Lastenaufzüge gewerblich genutzter Gebäude sind BVo (Tz. 3.5 AbgrE). Werden Lastenaufzüge von mehreren gewerblichen Mietern gemeinsam genutzt und dienen sie dabei auch der Personenbeförderung, so ist darauf abzustellen, welche Nutzung der Aufzugsanlage überwiegt.

FMS vom , Az.: 34 - S 3190 - 25/3 - 54937

Die Auffassung, dass für Warenhäuser und mehrgeschossige Supermärkte eine Rolltreppe betriebsnotwendig und damit BVo sei, teilte der (n.v.) nicht. Die Rolltreppe dient ganz allgemein einer rascheren und sicheren Abwicklung des Personenverkehrs im Gebäude. Sie kann auch für andere Betriebe von Nutzen sein. Die Tatsache allein, dass sie für den Betrieb von Supermärkten notwendig ist und Ihre Errichtung den Wünschen der Großmieter entspricht, macht die Rolltreppe noch nicht zur BVo.

, BStBl II, 223

Der Personenbeförderung dienende Rolltreppen in einem mehrstöckigen Textilkaufhaus sind auch dann Gebäudebestandteile und keine BVo, wenn sie zusätzlich zu schon vorhandenen festen Treppenanlagen eingebaut worden sind.

Bayerisches Landesamt für Steuern v.

Fundstelle(n):
WAAAB-92611