Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Frankreich | Mehrwertsteuerentrichtung durch ausländische Unternehmer statt Autoliquidation
Gemäß Art. 94 des berichtigenden Finanzgesetzes für 2005 ist mit Wirkung ab dem 1.9.2006 die Mehrwertsteuer von allen ausländischen Unternehmen, die in Frankreich steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen ausführen, im Wege der sog. „Autoliquidation” zu entrichten. Zu der gesetzlichen Neuregelung wurde am 23.6.2006 die Verwaltungsanweisung 3 A-9-06 veröffentlicht. In dieser Anweisung räumt die Finanzverwaltung den (an sich zur Autoliquidation verpflichteten) inländischen Kunden die Möglichkeit ein, die Mehrwertsteuer durch den ausländischen Unternehmer entrichten zu lassen, der zu diesem Zweck einen französischen Steuerpflichtigen – einen sog. „répondant” – zu benennen hat, der von der französischen Finanzverwaltung zu akkreditieren ist. Erforderlich ist hierzu eine schriftliche Vereinb...