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Lohnsteuer-Einbehalt für geldwerte Vorteile im Konzernkreis
Eine Konzerntochter ist nach der bis einschließlich 2003 geltenden Gesetzeslage nicht verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten für geldwerte Vorteile der Arbeitnehmer einer Schwestergesellschaft.
Im Urteilsfall konnten die Arbeitnehmer der Konzerntochter (Klägerin) in einem Belegschaftsgeschä ft einer Schwestergesellschaft auf dem Firmengelände verbilligt einkaufen. Der BFH ging zwar für die Preisvorteile von Arbeitslohn aus, weil dieser Vorteil den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf ihr Dienstverhältnis eingeräumt wurde und Arbeitslohn auch durch einen Dritten zugewendet werden kann (hier durch die Schwestergesellschaft). Jedoch bestand keine Pflicht, Lohnsteuer einzubehalten nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG: Denn es handelte sich nicht um eine sog. unechte Lohnzahlung eines Dritten, da die Schwesterge...