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BFH 11.01.2006 II E 3/05, StuB 15/2006 S. 604

Streitwertbemessung bei Streitigkeiten im Rahmen der Bedarfsbewertung

Bei Streitigkeiten über Grundstückswerte, deren gesonderte Feststellung gem. den §§ 138 ff. BewG für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer erforderlich ist, ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt, wie folgt anzusetzen: a) bei Grundstückswerten bis einschließlich 512.000 € mit 10 v. H. der streitigen Wertdifferenz;

b) bei Grundstückswerten bis einschließlich 12.783.000 € mit 20 v. H. der streitigen Wertdifferenz;

c) bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 v. H. der streitigen Wertdifferenz (Bezug: § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG a. F.; § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG).

Praxishinweise: Der BFH lässt die Erwägungen, die für die Pauschalierung der Streitwerte bei der Einheitsbewertung gelten, auch für die Bedarfsbewertung nach §§ 138 ff. BewG gelten. Diese schematisierte Staffelung dürfte auf den ersten Blic...