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Keine Ableitung der Bodenrichtwerte von Rohbauland durch das FA
Die FÄ sind nicht berechtigt, die für die Bedarfsbewertung von Rohbauland maßgebenden Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen für erschließungsbeitragsfreies Bauland mitgeteilten Bodenrichtwerten abzuleiten (Abweichung von R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR 2003; Bezug: § 9, § 138, § 139, § 145 Abs. 3 BewG; § 192, § 196 BauGB; § 125 Abs. 1 AO 1977)
Praxishinweise: Nach dem Gesetzeswortlaut „bestimmt sich” der Wert nach dem um 20 v. H. ermäßigten Bodenrichtwert. Diese eindeutige Regelung lässt keine Ableitung von Werten zu. Die eindeutige gesetzliche Verteilung der Zuständigkeiten zwischen FA und Gutachterausschuss legt eine Bindung des FA an die Wertermittlung des Gutachterausschusses fest und eröffnet keinen Spielraum für eine eigene Einschätzung (Ableitung) des Werts durch das FA. Das FA muss deshalb bei einer...