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Einkommensteuer | Spenden zu steuerbegünstigten Zwecken
Mit (BStBl 2006 II S. 121) hat der BFH entschieden, dass der zusätzliche Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe von 20 450 € bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zusteht. Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern v. 19. 6. 2006 - S 2223 - 15 St32/St33 NWB GAAAB-89220 steht auch der Höchstbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu. Eine Verdoppelung der Abzugshöchstbeträge nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG und § 10b Abs. 1a EStG bei zusammen veranlagten Ehegatten tritt nur dann ein, wenn auch jeder der Ehegatten eine maßgebliche Zuwendung geleistet hat.