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Gewerbesteuer | Berücksichtigung ausschüttungsbedingter Wertminderungen bei der Gewerbesteuer
(1) § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gem. § 7 GewStG 1991 zu berücksichtigen. (2) § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 verstößt weder gegenüber Drittstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 73b EGV (= Art. 56 EG) noch gegenüber den USA gegen Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 (Bezug: § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG; § 7 GewStG 1991; Art. 73b, Art. 73c Abs. 1 EGV [= Art. 56, Art. 57 Abs. 1 EG; Art. 24 Abs. 4 DBA-USA]).
Praxishinweise: Die Entscheidung betrifft ausgelaufenes Recht (§ 50c EStG ist mit Wirkung ab weggefallen). Die Ausführungen des BFH zur Wirkung des § 7 GewStG haben aber allgemeine Bedeutung. Nach dieser Vorschrift ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Dies hat zur Folge, dass Vorschriften, die die Gewinnermittlung betreffen, sich stets auch auf die GewSt auswirken.