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BFH 21.12.2005 I R 66/05, StuB 14/2006 S. 564

Gewerbesteuer | Organschaft bei Veräußerung der Organbeteiligung und anschließender rückwirkender Verschmelzung auf den Erwerber

Veräußert der Organträger seine Alleinbeteiligung an der Organgesellschaft, die anschließend gem. § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 rückwirkend auf den Erwerber verschmolzen wird, endet das (gewerbesteuerliche) Organschaftsverhältnis mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag. Fällt dieser Übertragungsstichtag nicht auf das Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, entsteht bei dieser für steuerliche Zwecke ein mit dem Verschmelzungsstichtag endendes Rumpfwirtschaftsjahr und damit ein abgekürzter Erhebungszeitraum. Der in diesem Zeitraum von der Organgesellschaft erzielte Gewerbeertrag ist dem bisherigen Organträger zuzurechnen (Bezug: § 2 Abs. 2 Satz 2, § 14 Satz 3 GewStG 1999; § 7 Abs. 4 Satz 3, § 14 Nr. 1 und 2 KStG 1999; § 2 Abs. 1 Satz 1, §§ 11 ff. UmwStG 1995; § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG 1995).

Praxishinweise: (1) Die Klägerin (K) ist Rechtsnachfolgerin der K-AG, an deren Grundkapital ursprüngli...